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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB  Abschluss des Reisevertrages Rücktritt – Stonierung 2020

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen der ADA – Reiseagentur Tarko:

-1- Abschluss des Reisevertrages

1.1.
Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der ADA – Reiseagentur Tarko: (nachfolgend: ADA – Reiseagentur Tarko:) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ADA – Reiseagentur Tarko:zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ADA – Reiseagentur Tarko:dem Reisekunden eine Reisebestätigung aushändigen.
1.2.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von ADA – Reiseagentur Tarko:vor, an das ADA – Reiseagentur Tarko: für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.
1.3.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

-2- Bezahlung

2.1.
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2.
Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.
2.3.
Die Restzahlung des Reisepreises ist bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen, frühestens 30 Tage vor Reiseantritt, fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann.
2.4.
Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist ADA – Reiseagentur Tarko:nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der Rücktrittskosten (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.

-3- Leistungs- und Preisänderungen

3.1.
Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von ADA – Reiseagentur Tarko:nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Flug-, Transfer- und Fahrtzeiten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung, soweit diese für den Reisenden zumutbar ist. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.
3.2.
ADA – Reiseagentur Tarko: ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3.
Gemäß den Bestimmungen des § 651 a IV,V BGB behält sich ADA – Reiseagentur Tarko: vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoff-kosten, so kann ADA – Reiseagentur Tarko: den Reisepreis wie folgt erhöhen:
aa. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
ab. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ADA – Reiseagentur Tarko: vom Kunden verlangen.
b. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren ADA – Reiseagentur Tarko: gegenüber erhöht, kann die Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden.
c. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für ADA – Reiseagentur Tarko: verteuert.
d. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für ADA – Reiseagentur Tarko: auch nicht vorhersehbar waren.
e. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss ADA – Reiseagentur Tarko: den Reisekunden unverzüglich informieren. Entsprechende Änderungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisekunden zulässig.
3.4.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ADA – Reiseagentur Tarko: in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisekunden aus dem Angebot von ADA – Reiseagentur Tarko: anzubieten. Der Reisekunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von ADA – Reiseagentur Tarko: gegenüber ADA – Reiseagentur Tarko: geltend zu machen.

-4- Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten) und Ersatzreisender

4.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ADA – Reiseagentur Tarko:. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert ADA – Reiseagentur Tarko: den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen. Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann ADA – Reiseagentur Tarko: diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB pauschalieren.

Bei Flugreisen betragen die pauschalierten Rücktrittskosten:
bis 32 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
31-22 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises,
21-15 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
14 - 8 Tage vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
7– 1 Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises.

Bei Schiffsreisen (Kreuzfahrten, mit und ohne kombinierten Flug) betragen die pauschalierten Rücktrittskosten:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
44-22 Tage vor Reiseantritt 45% des Reisepreises,
21-15 Tage vor Reiseantritt 65% des Reisepreises,
14 - 1 Tage vor Reiseantritt 85% des Reisepreises,
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises.

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.

4.3.
Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, ADA – Reiseagentur Tarko: nachzuweisen, dass ADA – Reiseagentur Tarko: kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
4.4.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen. ADA – Reiseagentur Tarko: kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Für die Umbuchung wird von ADA – Reiseagentur Tarko: eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 30 € berechnet. Dem Reisekunden bleibt der Nachweis niedriger Kosten unbenommen.
4.5.
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str. 116, 81669 München) und einer Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str. 116, 81669 München) empfohlen.

-5- Rücktritt und Kündigung durch ADA – Reiseagentur Tarko:

5.1.
ADA – Reiseagentur Tarko: kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a. in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. ADA – Reiseagentur Tarko: erklärt den Rücktritt gegenüber dem Kunden spätestens 5 Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt. Tritt ADA – Reiseagentur Tarko: von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
5.2.
Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wird hingewiesen.

-6- Gewährleistung

6.1.
Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder ADA – Reiseagentur Tarko: angezeigt werden. ADA – Reiseagentur Tarko: kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
6.2.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
6.3.
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn ADA – Reiseagentur Tarko: keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von ADA – Reiseagentur Tarko: verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

-7- Haftung

7.1.
Die vertragliche Haftung von ADA – Reiseagentur Tarko: für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit ADA – Reiseagentur Tarko: für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2.
Die deliktische Haftung von ADA – Reiseagentur Tarko: für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
7.3.
Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und ADA – Reiseagentur Tarko:; für solche Leistungen übernimmt ADA – Reiseagentur Tarko: keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die ADA – Reiseagentur Tarko: in den Reiseausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.
7.4.
Ein Schadensersatzanspruch gegen ADA – Reiseagentur Tarko: ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.

-8- Mitwirkungspflicht

Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber ADA – Reiseagentur Tarko: zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.

-9- Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und Abtretungsverbot

9.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber IPT unter der unter Ziffer 14 genannten Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
9.2.
Ansprüche des Reisekunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens und bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ADA – Reiseagentur Tarko: oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ADA – Reiseagentur Tarko: beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dieses gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ADA – Reiseagentur Tarko: oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ADA – Reiseagentur Tarko: beruhen. Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes. Schweben zwischen ADA – Reiseagentur Tarko: und dem Reisekunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist gehemmt, bis ADA – Reiseagentur Tarko: oder der Reisekunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.3.
Abtretungsverbot - Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen ADA – Reiseagentur Tarko: an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

-10- Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1.
ADA – Reiseagentur Tarko: steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist ADA – Reiseagentur Tarko: in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen. 10.2.
ADA – Reiseagentur Tarko: haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisekunde ADA – Reiseagentur Tarko: mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ADA – Reiseagentur Tarko: die Verzögerung zu vertreten hat.
10.3.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ADA – Reiseagentur Tarko: bedingt sind.

-11- Informationspflichten über Fluggesellschaft

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet ADA – Reiseagentur Tarko:, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ADA – Reiseagentur Tarko: verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald ADA – Reiseagentur Tarko: Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss ADA – Reiseagentur Tarko: den Kunden über den Wechsel informieren. ADA – Reiseagentur Tarko: muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgenden Internetseiten zu finden: www. http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

-12- Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1.
Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und ADA – Reiseagentur Tarko: findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen IPT im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2.
Der Gerichtsstand von ADA – Reiseagentur Tarko: ist der Firmensitz inTirana Albanien.
12.3.
Für Klagen von ADA – Reiseagentur Tarko: gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ADA – Reiseagentur Tarko: maßgebend.
12.4.
Die Bestimmungen zu Nr. 12.1. bis 12.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und ADA – Reiseagentur Tarko: anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

-13- Sonstige Bestimmungen

13.1.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
13.2.
Stand dieser Bedingungen ist Oktober 2017


-14- Reiseveranstalter

Anschrift und Sitz der ADA – Reiseagentur Tarko:
Rr. Qemal Stafa P.17

AL – 1005 Tirana - Albanien
Telefon +355 4 236 72 54                                                                                                                        Mob. +355 68 38 16 275

e-mail: alba.reisen@yahoo.de
e-mail:kontakt@albanien-reiseagentur.de

www.albanien-reiseagentur.de


 
Geschäftsführer: Herr Gezim Tarko  NUIS L71325031A